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   VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 28/09   

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VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 28/09 (https://dejure.org/2010,22065)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2010 - VfGBbg 28/09 (https://dejure.org/2010,22065)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 (https://dejure.org/2010,22065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 S 1 VerfGG BB, § 35 StPO, § 270 S 2 ZPO
    Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Zeitpunkt des Zugangs formlos übersandter Entscheidungen; Glaubhaftmachung eines späteren Zugangs

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; StPO, § 35; ZPO, § 270 Satz 2
    Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Zeitpunkt des Zugangs formlos übersandter Entscheidungen; Glaubhaftmachung eines späteren Zugangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1378/90

    Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Formlose Bekanntgabe

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 28/09
    Denn maßgeblich für die Fristbestimmung ist dann, wenn der Beschluss sowohl der Beschwerdeführerin selbst, als auch ihrem Verteidiger formlos mitgeteilt wird, der jeweils frühere Eingang (wie hier Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 1990, 2 BvR 1378/90; NJW 1991, 2623 zu § 93 Abs. 1 BVerfGG).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 31/11

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

    In entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 270 Satz 2 Zivilprozessordnung (vgl. hierzu Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) gilt die Mitteilung am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
  • AG Potsdam, 17.03.2016 - 37 C 345/15

    Verjährung in Filesharing-Fällen

    Sie ist aber nach ihrem Sinn und Zweck auf die formlose Mitteilung gerichtlicher Verfügungen bzw. Entscheidungen analog anzuwenden (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 20.5.2010, VfGBbg 28/09, BeckRS 2010, 49712).
  • VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 17/11

    Frist zur Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung

    Der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen eine entsprechende Anwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg (vgl. ausführlich Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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